Füllungstherapie
Im Rahmen der gesetzlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung haben Versicherte Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Füllungstherapie. Diese beinhaltet u. a. alle Arten von Amalgamfüllungen, alle Arten von Kunststoff-Füllungen im Frontzahnbereich, sowie Kunststoff-Füllungen im Seitenzahnbereich bei dermatologisch nachgewiesener Amalgamallergie (Allergiepass). Sind die oben genannten Versorgungen medizinisch notwendig, sind sie als Sachleistung - für Sie kostenfrei - über die Krankenversicherungskarte abzurechnen.
Wählen Versicherte eine darüber hinausgehende Versorgung z. B. Kunststoff-Füllungen im Seitenzahnbereich, haben sie die Mehrkosten dieser Wunschleistungen selbst zu zahlen. Der Zahnarzt ist in diesen Fällen verpflichtet, die Kosten der „Grundversorgung“ der Füllungstherapie über die Krankenversicherungskarte abzurechnen und nur die Mehr- bzw. Wunschleistungen dem Patienten in Rechnung zu stellen.
