Kieferorthopädie
Die kieferorthopädische Behandlung beinhaltet die Regulierung von Zahn- und Kieferfehlstellungen mittels herausnehmbarer oder festsitzender Behandlungsgeräte.
Eine kieferorthopädische Behandlung dauert in der Regel zwischen 3 und 5 Jahren. Die Behandlung umfasst die aktive Behandlungszeit, in der die Zahnfehlstellung reguliert wird und die nachfolgende Retentionszeit. Während der Retentionszeit wird das erreichte Behandlungsziel in der Regel mittels herausnehmbarer kieferorthopädischer Geräte stabilisiert.
Als Grundlage für die Kostenübernahme einer kieferorthopädischen Behandlung dienen gesetzliche und vertragszahnärztliche Kriterien. So muß grundsätzlich eine Zahn- bzw. Kieferfehlstellung vorliegen, die das Kauen, Beißen, Sprechen und Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Darüber hinaus ist die Behandlungsnotwendigkeit anhand so genannter Indikationsrichtlinien zu prüfen.
Die Behandlung wird zwischen dem 12. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen. Nur in Ausnahmefällen ist auch eine kieferorthopädische Frühbehandlung vor dem 12. Lebensjahr medizinisch notwendig.
In den oben genannten Fällen werden für das erste Kind das behandelt werden muss zunächst 80% der Behandlungskosten übernommen. Für das zweite oder jedes weitere Kind beträgt der Zuschuß zunächst 90% der Kosten. Nach erfolgreichem Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung und Bescheinigung durch den behandelnden Zahnarzt werden die zunächst von der Familie getragenen Eigenanteile in Höhe von 20% bzw. 10% der Kosten von uns zurückerstattet.
Mit Erstattung des Eigenanteils endet der Leistungsanspruch zur kieferorthopädischen Behandlung.
Über das 18. Lebensjahr hinaus sind kieferorthopädische Behandlungen als nur in Verbindung mit kieferchirurgischen Maßnahmen bei einem Vorliegen schwerer Kieferanomalien über die gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnungsfähig.
