Mutterschaft
Neben den medizinischen Leistungen bieten wir Ihnen zusätzlich finanzielle Unterstützung in Form von Mutterschaftsgeld. Dieses wird gezahlt, wenn Sie nicht mehr arbeiten dürfen, weil die Geburt Ihres Kindes entweder kurz bevorsteht oder bereits erfolgt ist. Also in der Zeit der so genannten Schutzfrist.
Sie erhalten Mutterschaftsgeld wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist Mitglied der BKK EWE und als Arbeitnehmerin, Selbstständige, Künstlerin, Publizistin oder Arbeitslose versichert sind.
Die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz betragen für beschäftigte Frauen vor der Entbindung 6 Wochen sowie nach der Entbindung 8 Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfirst 12 Wochen.
Zur Beantragung von Mutterschaftsgeld legen Sie Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung des behandelnden Gynäkologen vor, die den voraussichtlichen Geburtstermin enthält. Diese Bescheinigung darf maximal sieben Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin ausgestellt sein. Ihr Gynäkologe wird Ihnen diese Bescheinigung kostenfrei ausstellen.
Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen haben Sie gesetzlichen Anspruch auf ein Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Nettogehaltes. Gezahlt wird von Krankenkasse und Arbeitgeber gemeinsam. Die Leistungen richten sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzen drei abgerechneten Kalendermonate.
Nähere Informationen zu den Themen Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit bekommen Sie natürlich auch direkt bei uns.
Martina Habedank
Teefon: 0441 / 803 5182
martina.habedank@bkk-ewe.de
Andreas Zoll
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andreas.zoll@bkk-ewe.de
