Pflegeversicherung
Die Leistungen unserer Pflegekasse dienen zur finanziellen Unterstützung im Falle der Pflegebedürftigkeit. Unterschieden wird zwischen der Pflege in einem Haushalt oder vollstationärer Pflege im Pflegeheim.
Drei Stufen der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei den „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung des täglichen Lebens“ auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in drei Pflegestufen eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte des MDK begutachten die Pflegebedürftigkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich.
Höhere Leistungen für Pflegebedürftige
Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung werden bis 2012 erhöht. Die genauen Beträge finden Sie hier.
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die BKK EWE Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für längstens vier Wochen und höchstens 1.470 Euro im Kalenderjahr. Bei einer Ersatzkraft, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder mit ihm bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, wird die Verhinderungspflege in Höhe des Pflegegeldes vergütet. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege im Augenblick (noch) nicht wie erforderlich geleistet werden, und reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus, kommt die sog. Kurzzeitpflege in Frage. Diese wird für einen Übergangszeitraum (längstens vier Wochen pro Kalenderjahr, bis zu 1.470 Euro) im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder in „Krisensituationen“ zur Verfügung gestellt.
Für die Dauer der Kurzzeit- und Verhinderungspflege entfällt das Pflegegeld bzw. die Pflege-Sachleistung.
Kurzzeitpflege für Kinder
Kinder unter 18 Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen haben einen Anspruch auf spezielle Kurzzeitpflege. Dadurch sollen die betroffenen Kinder in besonders auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Einrichtungen betreut werden. Vorher hatten pflegebedürftige Kinder nur Anspruch auf Kurzzeitpflege in dafür zugelassenen Pflegeeinrichtungen (häufig Einrichtungen der Altenpflege).
Tages- und Nachtpflege
Wenn ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt „nicht ausreichend“ gepflegt werden kann, übernimmt die BKK EWE Pflegekasse im Rahmen bestimmter Höchstbeträge (Pflegestufe I: 420 Euro; II: 980 Euro; III: 1.470 Euro) die Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer zur Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung. Zusätzlich kann der Pflegebedürftige Pflege-Sachleistungen oder Pflegegeld beanspruchen. Der Wert beider Leistungen zusammen darf max. 150 % (vorher: max.100 %) der Höchstbeträge für Pflege-Sachleistungen bzw. für Pflegegeld betragen Werden also beispielsweise 50 % der Leistungen für Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht daneben noch ein Anspruch auf 100 % der Pflege-Sachleistungen bzw. des Pflegegeldes. Dieser Anspruch erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50 % der Leistungen für Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Beispiel Pflegestufe I:
Ein in die Pflegestufe I eingruppierter Versicherter nimmt im Monat den vollen Leistungsbetrag für die Tagespflege (420,00 €) in Anspruch. Er kann zusätzlich noch die Hälfte des Sachleistungsbetrages in Höhe von 210,00 € für die Leistungen von Pflegediensten abrufen oder alternativ die Hälfte des Pflegegeldes beanspruchen, also 107,50 €.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Menschen, die infolge einer Demenzerkrankung, einer psychischen Erkrankung oder aufgrund einer geistigen Behinderung dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, erhalten zusätzliche Betreuungsleistungen. Betroffene Versicherte können diese Leistung auch dann erhalten, wenn ihr Pflegebedarf für die Eingruppierung in eine Pflegestufe zu gering ist.
Der Leistungsbetrag beläuft sich auf 100,00 € (Grundbetrag) oder 200,00 € (erhöhter Betrag) monatlich. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird durch die Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt.
Es bleibt aber bei der Einschränkung, das die Betreuungsleistungen nur in Anspruch genommen werden können für:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Betreuungsleistungen von zugelassenen Pflegediensten
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote*
*) öffentlich geförderte Angebote zur Betreuung durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die pflegefachlich angeleitet werden.
Pflegeberatung und Pflegestützpunkte
Ab dem 01. Januar 2009 werden die Pflegekassen pflegebedürftigen Versicherten eine erweiterte Pflegeberatung anbieten. Die Pflegeberater und – beraterinnen werden den Hilfebedarf intensiv erfassen, einen individuellen Versorgungsplan erstellen, die erforderlichen Maßnahmen veranlassen und auf die Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinwirken. Ferner überwachen sie die Durchführung des Versorgungsplanes. Die Pflegeberatung wird den Versicherten wie bisher in der BKK Pflegekasse oder in deren Wohnung angeboten. Sie kann aber – und dies ist neu – in sogenannten Pflegestützpunkten angeboten werden. Dies sind Koordinierungsstellen, die auf Wunsch der Länder von den Kranken- und Pflegekassen eingerichtet werden.
In den meisten Ländern wurde die endgültige Entscheidung darüber noch nicht getroffen.
Qualitätsprüfung der Heime
Um den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Suche nach einem geeignetem Heim zu erleichtern bzw. um die Qualität eines Heims transparent zu machen, sollen die Pflegeheime in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Ergebnisse der Überprüfung müssen die Heime sichtbar (etwa im Eingangsbereich des Heimes) aushängen bzw. für jeden Interessierten einsehbar machen.
Pflegeurlaub
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte können sich in diesem Fall für bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um für einen nahen Angehörigen* in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit sind sie sozialversichert.
Pflegezeit – Freistellung von der Arbeit für max. sechs Monate
Um einen nahen Angehörigen* zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert – doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis „ruht“. Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungs-schutz kümmern. Sollten Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, sprechen Sie uns bitte an.
* z. B. Eltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Kinder
Für alle Leistungen unserer Pflegekasse gilt: Lassen Sie sich bitte in jedem Einzelfall vor Inanspruchnahme von uns beraten!
Birgit Häseker
Telefon: 0441 / 803 5132
birgit.haeseker@bkk-ewe.de
K - Schul
Mareike Spille
Telefon: 0441 / 803 5140
mareike.spille@bkk-ewe.de
Schum - Z
Martina Tegeler
Telefon: 0441 / 803 5180
martina.tegeler@bkk-ewe.de
