Kinderkrankengeld

Zeit für Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege

Versicherte haben für die Jahre 2024 und 2025 Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist ferner, dass eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme über das 12. Lebensjahr eines Kindes hinaus ist gegeben, wenn das Kind eine Behinderung aufweist und dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist.

Regelung Kinderkrankengeld / Betreuung im häuslichen Bereich

Sie erhalten Kinderkrankengeld für jedes Kind an bis zu 15 Arbeitstagen und bei mehreren Kindern maximal für 35 Arbeitstage pro Jahr. Bei Alleinerziehenden sind es für jedes Kind 30 Tage und bei mehreren Kindern maximal 70 Arbeitstage je Kalenderjahr. Sie erhalten von dem Arzt Ihres Kindes eine Bescheinigung zum „Bezug von Kinderkrankengeld“. Auf dieser Bescheinigung finden Sie auch den Antrag auf Kinderkrankengeld. Bitte füllen Sie diesen vollständig aus und senden uns den Antrag unterschrieben, gerne auch über unsere Online-Geschäftsstelle oder per Email zu.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 70 % des Bruttoarbeitsentgelt. Das Kinderkrankengeld ist begrenzt auf maximal 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. 

Mitaufnahme als Begleitperson während eines (teil-) stationären Aufenthaltes z. Bsp im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik

Insofern eine Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist ersetzen wir Ihnen den Verdienstausfall in Höhe des Kinderkrankengeldes; die medizinisch begründete Mitaufnahme wird bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres angenommen. Wenn Ihr Kind 9 Jahre oder älter ist, benötigen wir von der Einrichtung die medizinische Notwendigkeit bescheinigt.

Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen stationären Mitaufnahme. Dieser Zeitraum während einer (teil-) stationären Maßnahme wird nicht auf die Anspruchstage für das Kinderkrankengeld bei Betreuung im häuslichen Bereich angerechnet.
Um Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme in einer stationären Maßnahme zu beantragen, brauchen Sie eine Bescheinigung der Einrichtung über die stationäre Mitaufnahme. Auf der Bescheinigung steht, welcher Elternteil für welches Kind als Begleitperson mit aufgenommen wurde. Wenn Ihr Kind 9 Jahre oder älter ist, muss die Einrichtung zusätzlich bestätigen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig war. 
 

Weitere Informationen

Weitere Informationen enthalten die Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld. Zuständig für diese Regelung ist das Bundesgesundheitsministerium.

Erfahren Sie mehr über das Kinderkrankengeld

Veröffentlicht am: 17.03.2022 - Zuletzt geändert am: 03.01.2024

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