Kinderkrankengeld
Zeit für Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist ferner, dass eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Ausnahme über das 12. Lebensjahr eines Kindes hinaus ist gegeben, wenn das Kind eine Behinderung aufweist und dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist.
Regelung Kinderkrankengeld
Sie erhalten Kinderkrankengeld für jedes Kind an bis zu 30 Arbeitstagen und bei mehreren Kindern maximal für 65 Arbeitstage pro Jahr. Bei Alleinerziehenden sind es für jedes Kind 60 Tage und bei mehreren Kindern maximal 130 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Höhe des Kinderkrankengeldes
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen enthalten die Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld. Zuständig für diese Regelung ist das Bundesgesundheitsministerium.
Veröffentlicht am: 17.03.2022 - Zuletzt geändert am: 08.06.2023