Kinderkrankengeld

Zeit für Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege

Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist ferner, dass eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Ausnahme über das 12. Lebensjahr eines Kindes hinaus ist gegeben, wenn das Kind eine Behinderung aufweist und dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist.

Regelung Kinderkrankengeld

Sie erhalten Kinderkrankengeld für jedes Kind an bis zu 10 Arbeitstagen und bei mehreren Kindern maximal für 25 Arbeitstage pro Jahr. Bei Alleinerziehenden sind es für jedes Kind 20 Tage, maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Pandemiebedingtes Kinderpflegekrankengeld

Im Jahr 2022 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

Eltern können bis einschließlich 07. April 2023 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Höhe des Kinderkrankengeldes

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen enthalten die Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld. Zuständig für diese Regelung ist das Bundesgesundheitsministerium.

Erfahren Sie mehr über das Kinderkrankengeld

Veröffentlicht am: 17.03.2022 - Zuletzt geändert am: 08.02.2023

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