BKK EWE Kundenstimmen
„Falls es mal schief geht, ist meine Krankenkasse auch für mich da!“
Die Leistungen der Pflegeversicherung der BKK EWE dienen zur finanziellen Unterstützung im Falle der Pflegebedürftigkeit und werden auf Antrag erbracht. Unterschieden wird zwischen der häuslichen und der vollstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, muss sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege zunächst eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre erfüllt sein.
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei den „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens“ auf Dauer voraussichtlich für mindestens 6 Monate Hilfe benötigen. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in Pflegegrade eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst. Die Ärzte des MD besuchen den Versicherten in seinem Wohnbereich, um den Umfang der Pflegebedürftigkeit festzustellen.
Zugangsvoraussetzung für Pflegeleistungen ist das Vorliegen der Pflegegrade 1 bis 5. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Sie sind auf der Suche nach einer adäquaten Pflegereinrichtung? Dann nutzen Sie den BKK Pflegefinder.
Unsere Pflegeversicherung bietet allen Versicherten und deren Angehörigen eine qualifizierte und umfassende Pflegeberatung an, wenn ein individueller Beratungsbedarf besteht. Die Pflegeberatung kann sowohl telefonisch als auch in der Häuslichkeit erfolgen.
Wenn Sie eine Pflegeberatung wünschen, wenden Sie sich gerne an die Pflege Hotline unseres Kooperationspartners spectrumK.
Telefon: 0800 7237267
E-Mail: pflegeberatung@spectrumK.de
Sachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn zugelassene ambulante Pflegedienste Pflege in der Häuslichkeit erbringen. Die Kosten hierfür werden direkt von dem Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.
Für die Abrechnung des Pflegedienstes stehen je nach Pflegegrad monatlich folgende Beträge zur Verfügung:
Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige durch eine private Pflegeperson (z.B. Ehegatte, Verwandte, Freunde,…) in der Häuslichkeit gepflegt wird.
Je nach Pflegegrad werden monatlich folgende Beträge gezahlt:
Es ist erforderlich, dass bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich ein Beratungseinsatz durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird. Bei den Pflegegraden 4 und 5 muss dieser Beratungseinsatz quartalsweise durchgeführt werden. Die Kosten hierfür tragen wir für Sie.
Es besteht die Möglichkeit, Sachleistungen neben dem Pflegegeld in Anspruch zu nehmen („Kombinationsleistung“). Hierbei wird nach der erfolgten Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes ein prozentual anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Unterbringung im Laufe des Tages/der Nacht in einer teilstationären Einrichtung. Hierbei werden die pflegebedingten Aufwendungen von unserer Pflegeversicherung übernommen.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu tragen, können aber ggf. über die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. Die Tages- und Nachtpflege kann ebenfalls neben dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Pflegegeld bleibt unberührt.
Folgende Beträge stehen zur Verfügung:
Verhinderungspflege:
Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege. Diese kann durch eine andere Person, einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung erfolgen. Es gibt zwei Varianten der Verhinderungspflege:
Für die Zeit der tageweisen Verhinderungspflege wird das zuletzt gezahlte Pflegegeld für die Dauer der Verhinderungspflege um die Hälfte reduziert.
Wenn die Verhinderungspflege durch Angehörige bis zum 2. Grad oder durch Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen leben, erbracht wird, dürfen die Aufwendungen den Betrag des 2-fachen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nicht überschreiten. Bei höheren Auslagen, wie z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, ist eine Kostenerstattung bis zum maximalen Budget möglich.
Kurzzeitpflege:
Wenn häusliche Pflege nicht möglich oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, besteht Anspruch auf eine vollstationäre Pflege in einer geeigneten Einrichtung. Dies kann zum Beispiel nach einer Krankenhausbehandlung oder in Krisensituationen notwendig sein. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld weiterhin ausgezahlt, allerdings um die Hälfte reduziert.
Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
Wichtig zu wissen:
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden aus einem gemeinsamen Budget finanziert. Das bedeutet, dass der Betrag, den Sie für eine dieser beiden Leistungen in Anspruch nehmen, das insgesamt verfügbare Jahresbudget von 3.539,00 € mindert. Haben Sie bereits Verhinderungspflege genutzt, verringert sich der Betrag, der noch für die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht – und umgekehrt.
Als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Kosten im Zusammenhang mit folgenden Leistungen erstattet werden:
Pflegebedürftige können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu 131,00 € im Monat in Anspruch nehmen.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann zusätzlich den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wird – maximal aber 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrags – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Einige Bundesländer ermöglichen im Rahmen dieser Leistungen auch die Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe. Da die Regelungen je nach Bundesland unterschiedlich sind, finden Sie nähere Informationen auf den Internetseiten der Ministerien für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung der jeweiligen Bundesländer. Bei Fragen können Sie sich auch gerne direkt an die BKK EWE wenden.
Wir übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlungen zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung für die Pflegepersonen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und den wöchentlichen Pflegestunden.
Veröffentlicht am: 22.02.2022 - Zuletzt geändert am: 05.01.2026
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