BKK EWE Kundenstimmen
„Falls es mal schief geht, ist meine Krankenkasse auch für mich da!“
Die Leistungen der Pflegeversicherung der BKK EWE dienen zur finanziellen Unterstützung im Falle der Pflegebedürftigkeit und werden auf Antrag erbracht. Unterschieden wird zwischen der häuslichen und der vollstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, muss sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege zunächst eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre erfüllt sein.
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei den „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens“ auf Dauer voraussichtlich für mindestens 6 Monate Hilfe benötigen. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in Pflegegrade eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst. Die Ärzte des MD besuchen den Versicherten in seinem Wohnbereich, um den Umfang der Pflegebedürftigkeit festzustellen.
Zugangsvoraussetzung für Pflegeleistungen ist das Vorliegen der Pflegegrade 1 bis 5. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Sie sind auf der Suche nach einer adäquaten Pflegereinrichtung? Dann nutzen Sie den BKK Pflegefinder.
Unsere Pflegeversicherung bietet allen Versicherten und deren Angehörigen eine qualifizierte und umfassende Pflegeberatung an, wenn ein individueller Beratungsbedarf besteht. Die Pflegeberatung kann sowohl telefonisch als auch in der Häuslichkeit erfolgen.
Wenn Sie eine Pflegeberatung wünschen, wenden Sie sich gerne an die Pflege Hotline unseres Kooperationspartners spectrumK.
Telefon: 0800 7237267
E-Mail: pflegeberatung@spectrumK.de
Sachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn zugelassene ambulante Pflegedienste Pflege in der Häuslichkeit erbringen. Die Kosten hierfür werden direkt von dem Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.
Für die Abrechnung des Pflegedienstes stehen je nach Pflegegrad monatlich folgende Beträge zur Verfügung:
Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige durch eine private Pflegeperson (z.B. Ehegatte, Verwandte, Freunde,…) in der Häuslichkeit gepflegt wird.
Je nach Pflegegrad werden monatlich folgende Beträge gezahlt:
Es ist erforderlich, dass bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich ein Beratungseinsatz durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird. Bei den Pflegegraden 4 und 5 muss dieser Beratungseinsatz quartalsweise durchgeführt werden. Die Kosten hierfür tragen wir für Sie.
Es besteht die Möglichkeit, Sachleistungen neben dem Pflegegeld in Anspruch zu nehmen („Kombinationsleistung“). Hierbei wird nach der erfolgten Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes ein prozentual anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Unterbringung im Laufe des Tages/der Nacht in einer teilstationären Einrichtung. Hierbei werden die pflegebedingten Aufwendungen von unserer Pflegeversicherung übernommen.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu tragen, können aber ggf. über die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. Die Tages- und Nachtpflege kann ebenfalls neben dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Pflegegeld bleibt unberührt.
Folgende Beträge stehen zur Verfügung:
Für eine vollstationäre Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim zahlen wir für Sie einen pauschalen monatlichen Betrag. Dieser deckt einen Teil der Kosten für Pflege, Betreuung und Ausbildung ab. Den restlichen Teil, sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen tragen Sie.
Die meisten Pflegeheime bieten darüber hinaus umfangreiche Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen für die Bewohnerinnen und Bewohner an. Die Kosten dafür werden direkt mit uns abgerechnet.
Folgende pauschale monatliche Beträge zahlen wir an die Pflegeheime:
Ab dem 01.01.2022 zahlt die Pflegeversicherung neben der monatlichen Pauschale einen Zuschlag für den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und den Ausbildungsvergütungen. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr der vollstationären Pflege trägt die Pflegekasse 15 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 %, im dritten Jahr 50 % und danach 75 %.
Ist häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich und teilstationäre Pflege nicht ausreichend, besteht zeitlich begrenzt Anspruch auf vollstationäre Pflege (z.B. im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen). Während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.
Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Die Leistungshöhe beträgt 1774,00 €, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege möglich ist.
Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
Sollten Sie Kurzzeitpflege benötigen, setzen Sie sich bitte mit unserer Pflegekasse in Verbindung.
Ist eine Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, werden die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für 6 Wochen und höchstens 1612,00 € im Kalenderjahr übernommen. Die Verhinderungspflege kann auch auf das gesamte Kalenderjahr ausgeweitet werden, sofern diese stundenweise (unter 8 Std. pro Tag) erbracht wird. Die Verhinderungspflege kann durch eine private Ersatzkraft, einen zugelassenen Pflegedienst, vollstationäre Pflegeeinrichtung und Angehörige erbracht werden.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege haben Sie einen Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes.
Sonderregelung für Verhinderungspflege §39 Abs. 4 SGB XI
Für Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegeleistungen gemäß dem Pflegegrad 4 oder 5 erhalten, werden die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für 8 Wochen und höchstens 1612,00 € im Kalenderjahr übernommen. Eine Vorpflegezeit ist im Rahmen dieser Sonderregelung nicht erforderlich.
Sollten Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, setzen Sie sich bitte mit unserer Pflegekasse in Verbindung.
Als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Kosten im Zusammenhang mit folgenden Leistungen erstattet werden:
Pflegebedürftige können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu 125,00 € im Monat in Anspruch nehmen.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann zusätzlich den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wird – maximal aber 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrags – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Wir übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlungen zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung für die Pflegepersonen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und den wöchentlichen Pflegestunden.
Veröffentlicht am: 22.02.2022 - Zuletzt geändert am: 02.01.2024
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