Unsere Leistungen im Pflegefall
Pflegeversicherung
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Pflegeversicherung

Unsere Leistungen im Pflegefall

Die Leistungen der Pflegeversicherung der BKK EWE dienen zur finanziellen Unterstützung im Falle der Pflegebedürftigkeit und werden auf Antrag erbracht. Unterschieden wird zwischen der häuslichen und der vollstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, muss sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege zunächst eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre erfüllt sein.

Wann Pflegebedarf besteht

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei den „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens“ auf Dauer voraussichtlich für mindestens 6 Monate Hilfe benötigen. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in Pflegegrade eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst. Die Ärzte des MD besuchen den Versicherten in seinem Wohnbereich, um den Umfang der Pflegebedürftigkeit festzustellen.

Erfahren Sie mehr über das Pflegegutachten

Die fünf Pflegegrade

Zugangsvoraussetzung für Pflegeleistungen ist das Vorliegen der Pflegegrade 1 bis 5. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Passende Pflegeeinrichtung gesucht?

Sie sind auf der Suche nach einer adäquaten Pflegereinrichtung? Dann nutzen Sie den BKK Pflegefinder.

Zum BKK Pflegefinder

Professionelle Pflegeberatung von spectrumK

Unsere Pflegeversicherung bietet allen Versicherten und deren Angehörigen eine qualifizierte und umfassende Pflegeberatung an, wenn ein individueller Beratungsbedarf besteht. Die Pflegeberatung kann sowohl telefonisch als auch in der Häuslichkeit erfolgen. 

Wenn Sie eine Pflegeberatung wünschen, wenden Sie sich gerne an die Pflege Hotline unseres Kooperationspartners spectrumK.

Kontakt

Telefon: 0800 7237267

E-Mail: pflegeberatung@spectrumK.de

Pflegeberatung anrufen

E-Mail an die Pflegeberatung senden

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

Mehr über Pflegezeiten

Online-Pflegekurse

Sie pflegen einen Angehörigen? Bei dieser verantwortungsvollen Tätigkeit möchten wir Sie mit unseren Online-Pflegekursen unterstützen.

Mehr zu den Online-Pflegekursen

Pflegeleistungen

Ambulante Pflege

Pflegegrad 1
Pflegeberatung
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen Pflegedienst,
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
  • Zudem gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 € monatlich. Dieser kann beim Pflegegrad 1 auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden, was bei anderen Pflegegraden nicht möglich ist.
  • Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 131,00 € geleistet.
  • Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.
Pflegegrad 2–5
Pflegesachleistungen

Sachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn zugelassene ambulante Pflegedienste Pflege in der Häuslichkeit erbringen. Die Kosten hierfür werden direkt von dem Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.

Für die Abrechnung des Pflegedienstes stehen je nach Pflegegrad monatlich folgende Beträge zur Verfügung: 

  • Pflegegrad 2: bis zu 796,00 €
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.363,00 €
  • Pflegegrad 4: bis zu 1859,00 €
  • Pflegegrad 5: bis zu 2299,00 €
Pflegegeld

Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige durch eine private Pflegeperson (z.B. Ehegatte, Verwandte, Freunde,…) in der Häuslichkeit gepflegt wird.

Je nach Pflegegrad werden monatlich folgende Beträge gezahlt:

  • Pflegegrad 2: 347,00 €
  • Pflegegrad 3: 599,00 €
  • Pflegegrad 4: 800,00 €
  • Pflegegrad 5: 990,00 €

Es ist erforderlich, dass bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich ein Beratungseinsatz durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird. Bei den Pflegegraden 4 und 5 muss dieser Beratungseinsatz quartalsweise durchgeführt werden. Die Kosten hierfür tragen wir für Sie.

Kombinationsleistung

Es besteht die Möglichkeit, Sachleistungen neben dem Pflegegeld in Anspruch zu nehmen („Kombinationsleistung“). Hierbei wird nach der erfolgten Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes ein prozentual anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Teil-/Vollstationäre Pflege

Teiltages- und Nachtpflege

Unter Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Unterbringung im Laufe des Tages/der Nacht in einer teilstationären Einrichtung. Hierbei werden die pflegebedingten Aufwendungen von unserer Pflegeversicherung übernommen.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu tragen,  können aber ggf. über die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. Die Tages- und Nachtpflege kann ebenfalls neben dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Pflegegeld bleibt unberührt.

Folgende Beträge stehen zur Verfügung: 

  • Pflegegrad 2: bis zu 721,00 €
  • Pflegegrad 3: bis zu 1357,00 €
  • Pflegegrad 4: bis zu 1685,00 €
  • Pflegegrad 5: bis zu 2085,00 €

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

(Anspruch bei Pflegegrad 2 bis 5)

Verhinderungspflege:

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege. Diese kann durch eine andere Person, einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung erfolgen. Es gibt zwei Varianten der Verhinderungspflege:

  • Tageweise Verhinderungspflege: Wenn die Pflegeperson ganztägig verhindert ist, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Erholungsurlaub.
  • Stundenweise Verhinderungspflege: Wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden täglich an der Pflege gehindert ist, z.B. aufgrund von Arztbesuchen.

Für die Zeit der tageweisen Verhinderungspflege wird das zuletzt gezahlte Pflegegeld für die Dauer der Verhinderungspflege um die Hälfte reduziert.

Wenn die Verhinderungspflege durch Angehörige bis zum 2. Grad oder durch Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen leben, erbracht wird, dürfen die Aufwendungen den Betrag des 2-fachen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nicht überschreiten. Bei höheren Auslagen, wie z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, ist eine Kostenerstattung bis zum maximalen Budget möglich.

Kurzzeitpflege:

Wenn häusliche Pflege nicht möglich oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, besteht Anspruch auf eine vollstationäre Pflege in einer geeigneten Einrichtung. Dies kann zum Beispiel nach einer Krankenhausbehandlung oder in Krisensituationen notwendig sein. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld weiterhin ausgezahlt, allerdings um die Hälfte reduziert.

Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.

Wichtig zu wissen: 

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden aus einem gemeinsamen Budget finanziert. Das bedeutet, dass der Betrag, den Sie für eine dieser beiden Leistungen in Anspruch nehmen, das insgesamt verfügbare Jahresbudget von 3.539,00 € mindert. Haben Sie bereits Verhinderungspflege genutzt, verringert sich der Betrag, der noch für die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht – und umgekehrt.

  • Beide Leistungen sind jeweils auf 56 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
  • Für beide Pflegearten gilt das Jahresgesamtbudget von 3.539,00 €.

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Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Als zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Kosten im Zusammenhang mit folgenden Leistungen erstattet werden:

  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege (u.a. für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten)
  • Spezielle Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung von zugelassenen ambulanten Pflegediensten
  • Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Pflegebedürftige können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu 131,00 € im Monat in Anspruch nehmen. 

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann zusätzlich den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wird – maximal aber 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrags – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Nachbarschaftshilfe

Einige Bundesländer ermöglichen im Rahmen dieser Leistungen auch die Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe. Da die Regelungen je nach Bundesland unterschiedlich sind, finden Sie nähere Informationen auf den Internetseiten der Ministerien für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung der jeweiligen Bundesländer. Bei Fragen können Sie sich auch gerne direkt an die BKK EWE wenden.

Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht für Pflegepersonen

Wir übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlungen zur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung für die Pflegepersonen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und den wöchentlichen Pflegestunden.

Veröffentlicht am: 22.02.2022 - Zuletzt geändert am: 05.01.2026

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