Pflegezeiten

Ihr Anspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit

Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

Pflegezeit

Um einen nahen Angehörigen* zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert – doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis „ruht“. Hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes für diese Zeit beraten wir Sie gerne.

Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.

In einer akut auftretenden Pflegesituation kann so eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Der die Pflege organisierende Angehörige erhält während dieser Zeit eine Lohnersatzleistung: das Pflegeunterstützungsgeld.

Sollten Sie eine dieser Möglichkeiten nutzen wollen, sprechen Sie uns bitte an.

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Familienpflegezeit

Beschäftigte haben damit einen Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu 24 Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen* in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich eingehalten werden. Der Rechtsanspruch gilt nicht für Beschäftigte in Kleinbetrieben. Der Anspruch auf Familienpflegezeit kann mit dem Anspruch auf Pflegezeit verbunden werden.

Darüber hinaus haben Beschäftigte, die die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Freistellung einen Anspruch auf Förderung, indem sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen können.

* z. B. Eltern, Schwiegereltern, Ehegatte, Kinder

Veröffentlicht am: 02.05.2022 - Zuletzt geändert am: 08.02.2023

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