Einmal BKK EWE – immer BKK EWE
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Als Krankenkasse für EWE-Mitarbeiter und ihre Familien bieten wir starke Unterstützung und exklusive Vorteile.
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Beitritt und Wechsel

Einmal BKK EWE – immer BKK EWE

Wenn Sie einmal bei uns versichert sind, können Sie grundsätzlich ein Leben lang bei uns versichert bleiben – unabhängig von Zeitverträgen oder Betriebszugehörigkeiten. Dies gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel, dem Wechsel in die Elternzeit oder in den Ruhestand. Also gilt grundsätzlich: Einmal BKK EWE – immer BKK EWE.

Wechsel der Krankenkasse in einem Schritt

Füllen Sie einfach unsere Online-Beitrittserklärung aus. Eine Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich – das übernehmen wir für Sie. 

Alternativ können Sie uns die Beitrittserklärung in der BKK EWE ServiceApp ausfüllen oder sie uns auch per Post oder E-Mail zukommen lassen.

Füllen Sie unsere Online-Beitrittserklärung aus

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt wie bisher, Sie erhalten jedoch keine Kündigungsbestätigung mehr. Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur noch formlos über den Wechsel zur BKK EWE informieren.

Bindungsfrist

Die Bindungsfrist an Ihre Krankenkasse beträgt 12 Monate.

Krankenkassenwechsel bei neuem Arbeitgeber

Bei einem Arbeitgeberwechsel oder der Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung können Sie bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Krankenkasse wählen, ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Das gilt auch bei einem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.

Elektronische Mitgliedsbescheinigung

Ihr Arbeitgeber erhält Ihre Mitgliedsbescheinigung auf dem elektronischen Weg.

Sonderkündigungsrecht

Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den Zusatzbeitrag, können Sie das Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des Monats wahrnehmen, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder erhöht wird.

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Veröffentlicht am: 07.03.2022 - Zuletzt geändert am: 20.12.2023

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