Lichtbildservice
Ihr Bild für die elektronische Gesundheitskarte
Zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötigen wir von Ihnen ein Bild, auf dem Sie zweifelsfrei erkennbar sind. Es weist Sie eindeutig und schnell als Karteninhaber aus und beugt bei Verlust der Karte einem Missbrauch durch unberechtigte Dritte vor.
Ihr Foto über den Lichtbild-Upload einreichen
Sofern Sie noch kein Bild zur Verfügung gestellt haben oder, wenn Sie erst seit Kurzem bei der BKK EWE versichert sind, erhalten Sie automatisch ein Schreiben, in dem wir Sie um ein aktuelles Bild bitten. Sie können Ihr Bild per Post einreichen oder über das Uploadportal zur Verfügung stellen.
Lichtbild-Upload für Neumitglieder
Wenn Sie neues Mitglied der BKK EWE sind, kann es einige Tage dauern, bis Sie sich mit Ihren Daten anmelden können. Sollte es zwei Wochen nach Eingang des Schreibens von der BKK EWE noch nicht möglich sein, Ihr Bild hochzuladen, setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Wie muss das Bild aussehen?
Das Bild muss nicht den biometrischen Anforderungen eines Passbildes entsprechen, muss aber aktuell sein. Damit Sie sicher sein können, dass Ihr Bild für die neue Karte problemlos eingesetzt werden kann, sollte es aber folgende Kriterien erfüllen:
- Format
Die Größenangaben entnehmen Sie bitte dem Kartenantrag, der dem Schreiben beiliegt, welches Sie von uns erhalten. - Qualität
Scharf, klar und kontrastreich sowie frei von Knicken und Verunreinigungen. - Hintergrund
Neutral, einfarbig und mit deutlichem Kontrast zu Gesicht und Haaren. - Ausleuchtung
Gleichmäßig ohne Reflexionen, Schatten oder rote Augen. - Kopfposition
Frontal (nicht im Profil). - Gesichtsausdruck
Neutral mit geschlossenem Mund und Blick in die Kamera. Augen geöffnet und vollständig sichtbar, Blick gerade in die Kamera. - Brillenträger
Gläserrand oder Gestell dürfen die Augen nicht verdecken. Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (keine Reflexionen auf den Gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen). - Kopfbedeckung
Sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind zulässig, z.B. aus religiösen Gründen, in diesem Fall muss das Gesicht von Kinn bis Stirn erkennbar sein, es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen (eindeutige Identifizierung darf also durch Kopfbedeckung nicht beeinträchtigt sein)
Veröffentlicht am: 29.04.2022 - Zuletzt geändert am: 09.03.2023